19bis BetmG) sowie das Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Abgesehen von der Vergewaltigung, für welche das Gesetz zwingend eine Freiheitsstrafe vorsieht, könnte vorliegend für sämtliche übrigen Verbrechen und Vergehen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Im konkreten Fall rechtfertigt es sich nach Ansicht der Kammer auch für die einer Geldstrafe zugänglichen Delikte der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern eine Freiheitsstrafe auszusprechen.