16. Strafdrohungen und Methodik Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, für das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), die Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren (Art. 19bis BetmG) sowie das Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst.