31 stimmungen haben bloss indirekt eine Veränderung erfahren, indem das Höchstmass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht auf 180 Tagessätze beschränkt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ist auch hinsichtlich der Strafzumessung nicht milder, als das zum Tatzeitpunkt geltende. Es hat also das alte Recht zur Anwendung zu gelangen hat (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).