Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Die vorliegend relevanten Tatbestände blieben grundsätzlich unverändert. Die Tatbestandsmerkmale sind die gleichen, so dass die Gesetzesänderung auf die rechtliche Würdigung von vornherein keine Auswirkungen hat. Die gesetzlichen Be-