Der Beschuldigte ist deshalb sowohl der sexuellen Nötigung als auch der Vergewaltigung und aufgrund der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter darüber hinaus auch der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Nacht vom 13./14.12.2014 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.» Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vorbehaltslos an. IV. Strafzumessung