Während das Berühren der Brüste und das Einführen des Fingers in die Vagina noch als Begleiterscheinungen des Beischlafs erscheinen können, zielt der Analverkehr und als Begleiterscheinung davon das Einführen des Fingers in den Anus eine auf selbständige sexuelle Befriedigung hin gerichtete Handlung dar, die von der Vergewaltigung nicht erfasst werden. Der Beschuldigte ist deshalb sowohl der sexuellen Nötigung als auch der Vergewaltigung und aufgrund der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter darüber hinaus auch der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Nacht vom 13./14.12.2014 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.