Die Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht Art. 189 StGB vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine Begleiterscheinung darstellt, denn Art. 190 ist lex specialis zu Art. 189 StGB. Realkonkurrenz ist allerdings anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt bzw. «wenn die anderen sexuellen Handlungen ne-