187 StGB schützt die sexuelle Entwicklung der Kinder, während die Art. 189 und 190 StGB die sexuelle Selbstbestimmung schützen. Erfüllen die sexuelle [recte: sexuellen] Handlungen mit Kind zugleich die Tatbestände der sexuellen Nötigung und/oder der Vergewaltigung, ist daher wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Konkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 154; BSK StGB - MAIER, 4. Aufl. 2019, N 82 zu Art. 189).