13. Konkurrenz der Sexualstraftatbestände Die Vorinstanz hielt zur Konkurrenz der Sexualstraftatbestände Folgendes fest (pag. 498, S. 29 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung steht Art. 187 Ziff. 1 StGB zu den Art. 189 und 190 StGB in Idealkonkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden. Art. 187 StGB schützt die sexuelle Entwicklung der Kinder, während die Art. 189 und 190 StGB die sexuelle Selbstbestimmung schützen.