Die sexuelle Nötigung habe unmittelbar in der Vergewaltigung gemündet, weshalb kein zusätzlicher Schuldspruch zu erfolgen habe (vgl. pag. 718). Nach Auffassung der Kammer ist der Analverkehr nicht bloss eine vorgängige Begleiterscheinung der Vergewaltigung, sondern vielmehr eine eigenständige Handlung, die auf selbständige geschlechtliche Befriedigung des Beschuldigten abzielte (vgl. dazu BSK StGB-MAIER, N 81 zu Art. 189 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung; vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen unter III.13. Konkurrenz der Sexualstraftatbestände hiernach).