Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Hingegen kann der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn diese in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend machte, es habe vorliegend keine Pausen, keine Unterbrechung und keinen Ortswechsel gegeben; der Beschuldigte sei zuerst mit dem Penis anal eingedrungen, habe dann abgebrochen, weil es nur halbwegs funktioniert habe, worauf es zur vaginalen Penetration gekommen sei. Die sexuelle Nötigung habe unmittelbar in der Vergewaltigung gemündet, weshalb kein zusätzlicher Schuldspruch zu erfolgen habe (vgl. pag.