189 StGB dar. Nachdem der objektive und subjektive Tatbestand im Übrigen demjenigen der Vergewaltigung entspricht und sämtlichen Handlungen in einem Akt vollzogen wurden, wird bezüglich der Subsumtion des Widerstandes, des Nötigungsmittels, der Kausalität sowie des direktvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten auf die Ausführungen unter Ziffer 2.3 hiervor verwiesen. Die Privatklägerin zeigte mit ihrem Widerstand insbesondere, dass sie auch mit diesen Berührungen und beischlafähnlichen Handlungen nicht einverstanden war. Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente sind erfüllt.»