29 12.2. Subsumtion Auch betreffend die Subsumtion verweist die Kammer auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 495, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte berührte die Privatklägerin unter anderem an den Brüsten, führte seinen Finger sowohl vaginal als auch anal in sie ein und drang mit dem Penis anal in sie ein. Diese Handlungen stellen allesamt beischlafähnliche Handlungen gemäss Art. 189 StGB dar.