Im Gegensatz zu Art. 190 StGB kommen sowohl als Täter als auch als Opfer Personen jeden Alters und Geschlechts in Frage. Unter die beischlafähnlichen Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB fallen unter anderem die orale und anale Penetration, das Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers; Berührung der nackten Brust einer Frau (BSK StGB - MAIER, 4. Aufl. 2019, N 50 zu Art. 189 StGB).»