189 StGB schützt wie auch Art. 190 das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten. Bezüglich der Nötigungsmittel sowie der Kausalität wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer 2.2 hiervor verwiesen.