12. Sexuelle Nötigung 12.1. Art. 189 Abs. 1 StGB Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der sexuellen Nötigung schuldig (Art. 189 Abs. 1 StGB). Die Kammer verweist an dieser Stelle erneut auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB (vgl. pag. 495, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Art. 189 StGB schützt wie auch Art.