Aus diesem Grunde ist es bei der rechtlichen Würdigung unerheblich, ob sich die Privatklägerin selber vor dem Beschuldigten ausgezogen hat oder nicht, ganz abgesehen davon, dass das Ausziehen nicht als anfängliche Einladung zum Sex hätte aufgefasst werden dürfen, ganz besonders nicht angesichts des sehr schlechten Zustandes der Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt. Die Frage, ob sich die Privatklägerin selber ausgezogen hatte oder nicht, wurde aus diesem Grund bei der Sachverhaltsfeststellung offengelassen. Nach dem Gesagten sind die objektiven und subjektiven Tatbestandelemente erfüllt.»