Ausdrücklich festzuhalten ist, dass ein späterer Widerstand gegen den Geschlechtsverkehr ein anfängliches Einverständnis dazu wieder aufgehoben hätte. Aus diesem Grunde ist es bei der rechtlichen Würdigung unerheblich, ob sich die Privatklägerin selber vor dem Beschuldigten ausgezogen hat oder nicht, ganz abgesehen davon, dass das Ausziehen nicht als anfängliche Einladung zum Sex hätte aufgefasst werden dürfen, ganz besonders nicht angesichts des sehr schlechten Zustandes der Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt.