Den Widerstand der Privatklägerin nahm der Beschuldigte wahr und wusste somit, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Indem er diesen Widerstand brach und den Beischlaf trotzdem vollzog, handelte er wissentlich und willentlich. Ein Sachverhaltsirrtum ist auszuschliessen. Für den Beschuldigte bestand kein Anlass, um von einem Einverständnis des Opfers auszugehen: Die beiden hatten vorher noch nie sexuelle Kontakte gehabt, weiter wusste er auch, dass sie einen Freund hatte. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass ein späterer Widerstand gegen den Geschlechtsverkehr ein anfängliches Einverständnis dazu wieder aufgehoben hätte.