Sein Vorgehen war grob und insistent, was angesichts des Zustandes der Privatklägerin ausreichte, um sie gefügig zu machen. Damit erfüllte er das Nötigungsmittel der Gewalt im Sinne des Gesetzes. Er nutzte somit die schlechte Verfassung und seine körperliche Überlegenheit aus und konnte so den Beischlaf erzwingen. Die Kausalität ist zweifellos zu bejahen. Die objektiven Tatbestandselemente sind somit erfüllt.