28 und sind auch ohne explizite Äusserung klarer Ausdruck ihres Willens, keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zu haben [recte: haben zu wollen]. Diesen Widerstand brach der Beschuldigte indem er die Privatklägerin immer wieder zu ihm zurückdrehte, ihre Beine auseinanderdrückte und schliesslich vor sie kniete und vaginal in sie eindrang. Sein Vorgehen war grob und insistent, was angesichts des Zustandes der Privatklägerin ausreichte, um sie gefügig zu machen.