Die Privatklägerin ist eine Person weiblichen Geschlechts. In der Nacht vom 13./14.12.2014 vollzog der Beschuldigte an der Privatkläger [recte: Privatklägerin] den Beischlaf (vaginale Penetration), obwohl die Privatklägerin das nicht wollte. Die Privatklägerin befand sich aufgrund des Konsums von Alkohol und Marihuana in einem schlechten Zustand, wehrte sich allerdings im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegen die sexuellen Handlungen des Beschuldigten, indem sie sich immer wieder vom Beschuldigten wegdrehte und -rutschte, die Hand des Beschuldigten wegstiess und die Beine zusammenpresste.