Ihre Widerstandsfähigkeit war im Vergleich zum nüchternen Zustand zwar herabgesetzt, jedoch nicht derart beeinträchtigt, dass sie sich nur schwach zur Wehr gesetzt hätte. Die Privatklägerin beschreibt glaubhaft ein insistentes Abwehren gegen die wiederholten Versuche des Beschuldigten, sich ihr zu nähern und an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die Privatklägerin war somit nicht i.S.v Art. 191 StGB widerstandunfähig, so dass sich eine weitergehende Prüfung dieses Tatbestandes erübrigt. […]