494 f., S. 25 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Das Gericht erachtet es als erstellt, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt unter dem massiven Einfluss von Alkohol und Marihuana stand. Nachgewiesen ist aber auch, dass sie sich gegen die sexuellen Ansinnen des Beschuldigten zur Wehr setzte, indem sie sich vom Beschuldigten abdrehte und wegrutschte, seine Berührungen mit der Hand abwehrte und die Beine zusammenpresste. Ihre Widerstandsfähigkeit war im Vergleich zum nüchternen Zustand zwar herabgesetzt, jedoch nicht derart beeinträchtigt, dass sie sich nur schwach zur Wehr gesetzt hätte.