11.2. Subsumtion Die Kammer schliesst sich auch betreffend die Subsumtion den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an und verweist darauf (pag. 492 f., S. 23 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung, bzw. pag. 494 f., S. 25 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Das Gericht erachtet es als erstellt, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt unter dem massiven Einfluss von Alkohol und Marihuana stand.