13 (Sachverhaltsirrtum) immer zum Ausschluss der Strafbarkeit (BSK StGB – MAIER, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 190 StGB). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_993/2013 erwogen, dass ein Opfer, das sich vom Täter abwendet, die Beine zusammenpresst und sagt, der Täter solle seine Hände wegnehmen und es in Ruhe lassen, es wolle keinen Geschlechtsverkehr, eindeutig seine Ablehnung manifestiert, so dass der Täter, der mit dem Opfer sexuelle Handlungen vornimmt, sich dadurch über den klar geäußerten Willen des Opfers hinwegsetzt (BSK StGB – MAIER, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 189 StGB).»