190 StGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten. Als Tathandlung kommt einzig der Beischlaf, also «die naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile» in Frage. Andere sexuelle Handlungen fallen unter Art. 189 StGB. Damit kommen als Opfer nur Personen weiblichen Geschlechts und als Täter nur Personen männlichen Geschlechts in Frage. Das Alter der weiblichen Person ist für den Tatbestand der Vergewaltigung nicht von Bedeutung (BSK StGB – MAIER, 4. Aufl. 2019, N 1 f. zu Art. 190 StGB).