Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, verwirklicht den Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB). Auch betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verweist die Kammer auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 493 f., S. 24 f.): «Art. 190 StGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.