11. Schändung und Vergewaltigung 11.1. Art. 191 und 190 Abs. 1 StGB Angesichts des durch die Vorinstanz in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angebrachten Würdigungsvorbehalts (vgl. pag. 425), darf der Anklagesachverhalt gemäss den Ziff. I.1. und 2. der Anklageschrift auch unter den Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) subsumiert werden. Der Schändung macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 StGB).