Auf ihre Angaben ist deshalb vorbehaltslos abzustellen. Am Rande hält die Kammer abschliessend fest, dass unbestritten und aufgrund der vorherigen Erwägungen (vgl. die Erwägungen unter II.10.2.5. Zur Beweisfrage des Zustandes der Straf- und Zivilklägerin hiervor) ohnehin erstellt ist, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in einem schlechten Zustand befand. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist letztlich irrelevant, ob allein der Konsum von Alkohol und Marihuana dafür verantwortlich war oder ob auch noch andere Substanzen einen Einfluss darauf hatten. III. Rechtliche Würdigung