489, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Nicht transkribiert ist, dass die Straf- und Zivilklägerin von sich aus in der Videobefragung erwähnte, der Beschuldigte habe ihr im Nachhinein vorgeworfen, LSD genommen zu haben, was aber nicht stimme (Zeitindex 15:00 Uhr). Hätte sie tatsächlich LSD konsumiert und hätte sie dies wahrheitswidrig abstreiten wollen, so hätte sie diese Aussage kaum ohne entsprechende Frage bzw. von sich aus gemacht. Auf ihre Angaben ist deshalb vorbehaltslos abzustellen.