Ergänzend sei erwähnt, dass die Straf- und Zivilklägerin stets glaubhaft in Abrede stellte, LSD konsumiert zu haben (vgl. beispielhaft pag. 426 Z. 43 ff.). Und zwar, wie dies bereits die Vorinstanz richtig festhielt, nicht nur gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, sondern auch bereits am Tag nach dem Vorfall im WhatsApp-Chat mit dem Beschuldigten (vgl. pag. 103) sowie im WhatsApp-Chat mit K.________ (vgl. pag. 112 sowie zum Ganzen auch pag. 489, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung).