Angesprochen auf die Widersprüche in seinen Angaben, konnte er diese nicht nachvollziehbar erklären bzw. aus der Welt schaffen (vgl. pag. 135 Z. 341 ff.), bestätigte aber seine zweite Version, wonach es ihm, als sie heimgekommen seien, noch nicht schlecht gegangen sei, sondern erst nach dem Geschlechtsverkehr (pag. 135 Z. 351 ff., pag. 136 Z. 361 f.). Zusammenfassend hält die Kammer deshalb fest, dass auch in diesem Punkt auf seine Angaben nicht abgestellt werden kann. Ergänzend sei erwähnt, dass die Straf- und Zivilklägerin stets glaubhaft in Abrede stellte, LSD konsumiert zu haben (vgl. beispielhaft pag.