25 pag. 487, S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So erklärte er in seiner tatnächsten Einvernahme zunächst noch, dass er sich bereits bei der Rückkehr in die Wohnung schlecht gefühlt habe (pag. 80 Z. 35 - 40). Später gab er dann im Widerspruch dazu zu Protokoll, dass er sich erst nach dem Sex elend gefühlt habe (pag. 133 Z. 253 f.). Angesprochen auf die Widersprüche in seinen Angaben, konnte er diese nicht nachvollziehbar erklären bzw. aus der Welt schaffen (vgl. pag.