95 Z. 294, Z. 296 f.). Diese Aussage des Beschuldigten stellt in den Augen der Kammer lediglich einen weiteren hilflosen Versuch dar, die eigene haltlose Behauptung doch noch irgendwie zu begründen – ein für das Aussageverhalten des Beschuldigten typischer Aspekt, passte dieser doch auch in anderem Zusammenhang seine Aussagen den jeweiligen Umständen und neuen Erkenntnissen an (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen unter II.10.2.3. Zur Beweisfrage der Einvernehmlichkeit des vaginalen Geschlechtsverkehrs hiervor).