13), auf seine fachmännische Einschätzung ist abzustellen. Damit konfrontiert konnte der Beschuldigte denn auch keine plausible Erklärung für seinen angeblichen Zustand liefern, sondern blieb dabei, eine Übertragung über schweissige Hände zu vermuten (pag. 95 Z. 292 ff.). Allerdings nicht ohne sogleich anzufügen, vielleicht habe er es [Anmerkung: gemeint ist das LSD] auch bei C.________ zu Hause unwissentlich getrunken (pag. 95 Z. 294, Z. 296 f.).