93 Z. 151 f.). Nur um aber gleich darauf auszuführen, dass er schon auch die Hände nicht mehr so bzw. beim Trinken nichts mehr gespürt habe (pag. 93 Z. 152). Diese Aussagen des Beschuldigten sind für die Kammer absolut unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Prof. Dr. O.________ schloss denn auch eine solche Art der Übertragung mit hundertprozentiger Sicherheit aus (vgl. den Anzeigerapport vom 18. März 2015, pag. 13), auf seine fachmännische Einschätzung ist abzustellen.