83 Z. 160 ff.: «Ich selbst bezeichne mich als nüchtern wenn sie mich das fragen. Ich habe ja nicht so viel konsumiert. Ich begann bereits mit 12 Jahren mit dem Konsum von Alkohol. Wenn ich heute zusammen mit Kollegen Alkohol konsumiere, so trinken wir einiges mehr.»). Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte sich nicht im gleichen Zustand befand wie die Straf- und Zivilklägerin, was es ihm wiederum erleichterte, deren Zustand auszunützen.