Aber es war einfach, als wäre ich gelähmt. Ja, es war alles verschwommen, aber ich habe noch genau mitbekommen, was mit mir gemacht wurde. Es brauchte so viel Kraft, mich zu wehren. […] es war einfach so ein Ohnmachtsgefühl. […]»; vgl. auch pag. 709 Z. 29 ff.: «[…] Als ob mein Körper einen Filmriss gehabt hätte, aber nicht mein Kopf.»). Auf diese eindrücklichen, mithin glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 712) ohne Vorbehalt abzustellen. Die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin werden zusätzlich gestützt durch die Einschätzung von Prof. Dr. O.___