62 Z. 175 f.), welche sich mit den tatnächsten Angaben des Beschuldigten decken, erstellt, dass es der Straf- und Zivilklägerin nach dem Alkoholund Marihuanakonsum und damit zeitlich nach dem Spaziergang körperlich und psychisch nicht mehr gut ging, sie geschwächt und nicht mehr sehr bewegungsfähig war bzw. zeitweise nicht mehr selber gehen konnte. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie in diesem Zusammenhang anschaulich und nachvollziehbar aus, dass ihr «sturm» und schlecht geworden sei, sie ihren Körper nicht mehr gefühlt habe und ihre Gliedmassen schwer wie Beton geworden seien, ihr Kopf sich aber normal angefühlt und das Denken funktioniert habe (pag.