haften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 50, pag. 51, pag. 61 Z. 143 ff., Z. 159 f., pag. 62 Z. 175 f.), welche sich mit den tatnächsten Angaben des Beschuldigten decken, erstellt, dass es der Straf- und Zivilklägerin nach dem Alkoholund Marihuanakonsum und damit zeitlich nach dem Spaziergang körperlich und psychisch nicht mehr gut ging, sie geschwächt und nicht mehr sehr bewegungsfähig war bzw. zeitweise nicht mehr selber gehen konnte.