23 seine vorgängige Aussage abzuschwächen. Im Übrigen sind die Angaben des Beschuldigten gleich in zweifacher Hinsicht widersprüchlich, will er doch die Straf- und Zivilklägerin dann wiederum erst nach dem Sex auf ihren LSD-Konsum angesprochen haben und zwar mit der Begründung, weil es ihr so schlecht gegangen sei (pag. 132 Z. 202 f., Z. 205 ff.). Bei seinen widersprüchlichen, mithin unglaubhaften Aussagen blieb der Beschuldigte schliesslich auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 429 Z. 40 ff.). Demgegenüber ist für die Kammer gestützt auf die gleichbleibenden, mithin glaub-