132 Z. 229 ff.). Die Widersprüchlichkeit zu seinen bisherigen Angaben versuchte er dann beim Verlesen des Protokolls noch wenig glaubhaft abzuschwächen, indem er ausführte, er habe die Straf- und Zivilklägerin auf dem Heimweg bis zur Türe gestützt, diese habe sie dann aber selber geöffnet und sei dann selber in der Wohnung bis zu ihrem Zimmer gegangen (pag. 132 Z. 234 ff.). Ab dem Moment, als sie die Haustüre aufgeschlossen habe, sei es der Straf- und Zivilklägerin wieder besser gegangen (pag. 133 Z. 240 f.). Die Kammer wertet diese nachträgliche Korrektur beim Verlesen als hilflosen und unglaubhaften Versuch,