91 Z. 83 ff.; später in derselben Einvernahme bestätigt, pag. 92 Z. 110 f.). Selbst in der Einvernahme vom 15. Mai 2018, in welcher er wie hiervor ausgeführt erstmals eingestand, mit der Straf- und Zivilklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, bestätigte der Beschuldigte zunächst noch, dass es der Straf- und Zivilklägerin schon draussen auf dem Bänkli schlecht gegangen sei, nachdem sie einen Joint geraucht hätten, dass sie dann aufgestanden und direkt vom Bänkli gefallen sei und er sie auf dem Heimweg gestützt habe (pag. 132 Z. 207 ff., Z. 219 ff., Z. 224 ff.).