249 f.]). Als Beispiel dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin an diesem Abend völlig «down» gewesen sei, erwähnte der Beschuldigte, dass sie ihren Hund draussen vergessen habe. Der Hund sei noch vor der Türe gestanden, als er von dort weg gegangen sei (pag. 84 Z. 227 ff.). Diese ersten Angaben bestätigte der Beschuldigte in der nächsten Einvernahme vom 12. März 2015, indem er ausführte, der Straf- und Zivilklägerin sei es draussen nicht mehr gut gegangen, sie sei mehrmals zu Boden gefallen und habe erbrechen müssen. Er, der Beschuldigte, habe sie halbwegs getragen und gestützt (pag. 91 Z. 83 ff.;