489, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So gab er in der ersten polizeilichen Befragung noch an, die Straf- und Zivilklägerin habe auf dem Heimweg kaum noch gehen können, habe draussen einpennen wollen und die ganze Zeit gekotzt. Sie hätten für den Nachhauseweg von 200 Metern fast eine Stunde gebraucht, er habe noch nie eine Person erlebt, welche so «dicht» gewesen sei (pag. 86 Z. 307 ff.; vgl. auch pag. 80 Z. 30 ff.