22 belastend, Komplikationen im Handlungsablauf erwähnend und gleichbleibend geschildert (vgl. pag. 51, 54, pag. 63 Z. 233 ff., Z. 238 f., pag. 64 Z. 243 ff., Z. 247 f., Z. 250 f., Z. 253 f.), stattgefunden hat. 10.2.5. Zur Beweisfrage des Zustandes der Straf- und Zivilklägerin Die im Zusammenhang mit dem Zustand der Straf- und Zivilklägerin gemachten Angaben des Beschuldigten sind sehr widersprüchlich, mithin völlig unglaubhaft (vgl. dazu auch die vorinstanzlichen Erwägungen, pag. 489, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung).