Offengelassen wird, ob sich die Straf- und Zivilklägerin selber auszog oder ob der Beschuldigte dies tat. 10.2.4. Zur Beweisfrage der analen Penetration mit dem Penis Der Beschuldigte bestritt bis zuletzt, die Straf- und Zivilklägerin mit dem Penis auch anal penetriert zu haben (pag. 134 Z. 183 f., pag. 135 Z. 316 ff., pag. 429 Z. 13). Seine Aussage, wonach er sich vor analen sexuellen Handlungen ekle (vgl. pag. 84 Z. 208 ff.: «Das mit der Vagina tönte für mich noch glaubhaft auch wenn das nicht stimmt… Aber das mit dem Arsch finde ich völlig daneben.