Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass gestützt auf die glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin beweismässig erstellt ist, dass sich der Beschuldigte zu ihr ins Bett legte, sie überall berührte, ihre Brüste drückte, seine Finger in die Vagina und den Anus einführte und schliesslich auch mit dem Penis vaginal eindrang. Dabei versuchte die vom Alkohol- und Marihuana-Konsum geschwächte Straf- und Zivilklägerin sich körperlich zur Wehr zu setzen, indem sie sich wiederholt abdrehte, vom Beschuldigten weg- bzw. bis zur Wand rutschte, versuchte seine Berührungen mit der Hand abzuwehren und ihre Beine zusammenzupressen.