440), nicht zu entlasten. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass gestützt auf die glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin beweismässig erstellt ist, dass sich der Beschuldigte zu ihr ins Bett legte, sie überall berührte, ihre Brüste drückte, seine Finger in die Vagina und den Anus einführte und schliesslich auch mit dem Penis vaginal eindrang.